Grüber & Lösenbeck GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Punkte. Ebenso legt Grüber & Lösenbeck, nachfolgend auch „Firma“ genannt, Wert darauf, dass die aufgeführten Vorgaben ebenfalls bei Lieferanten und Zulieferern eingehalten werden:

 

§ 1 – Einhaltung von Gesetzen, Menschenrechten

Grüber & Lösenbeck unterliegt zahlreichen Gesetzen, Vorschriften und Normen und beachtet diese. Alle mit Grüber & Lösenbeck abgeschlossenen Geschäfte müssen deshalb den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Normen formell und inhaltlich entsprechen. Von besonderer Bedeutung sind für Grüber & Lösenbeck die Menschenrechte sowie die jeweils geltenden internationalen und nationalen Vorschriften, welche

• das Arbeitsrecht und den Arbeitsschutz;

• das Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit;

• den Umweltschutz;

• den Wettbewerbsschutz;

• Steuern und Zölle;

• sowie das Verbot und die Bekämpfung von Terrorismus, Geldwäsche und Korruption betreffen.

Grüber & Lösenbeck erwartet von seinen Lieferanten, dass sie diese Bestimmungen ihrerseits einhalten und ihre Vorlieferanten und Unterauftragnehmer zu deren Einhaltung entlang der gesamten Wertschöpfungskette verpflichten. Soweit national oder international geltende Gesetze und Vorschriften strenger sind als dieser Code of Conduct, sind diese Gesetze und Vorschriften zu beachten.

§ 2 – Arbeitnehmerrechte Grüber & Lösenbeck und seine Lieferanten behandeln ihre Mitarbeiter

fair, gesetz- und rechtmäßig. Dies umfasst insbesondere die folgenden Aspekte: 2.1 Respekt- und würdevolle Behandlung der Mitarbeiter Alle Mitarbeiter werden mit Respekt und Würde behandelt. Jegliche Art der körperlichen, psychischen, sexuellen oder verbalen Belästigung, Nötigung oder Gewalt und jegliche andere Form der Einschüchterung sind unabhängig von den geltenden lokalen Gesetzen und Standards in jedem Fall verboten. Die Mitarbeiter dürfen keinen disziplinarischen Maßnahmen aussetzen werden, wenn sie sich über ihre Arbeitsbedingungen und insbesondere über Verstöße gegen diesen Code of Conduct beschweren.

2.2 Arbeitszeiten Die maximal erlaubte wöchentliche Arbeitszeit darf die national festgelegten Bestimmungen nicht überschreiten. Sofern keine nationale Regelung getroffen ist, müssen Arbeitszeiten mindestens den geltenden ILO-Standards entsprechen. Eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden darf nur in den von der ILO (International Labour Organisation) genannten Ausnahmefällen überschritten werden. Auch die Lieferanten von Grüber & Lösenbeck haben die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter in geeigneter Weise zu erfassen. Überstunden sollen eine Ausnahme bleiben und dürfen die durch die ILO vorgeschriebene maximale Stundenzahl von 12 Stunden nicht überschreiten. Darüber hinaus sind sie stets freiwillig zu leisten und zu einem angemessenen Stundensatz zu vergüten.

Ferner wird den Mitarbeitern das Recht auf Ruhepausen an jedem Arbeitstag und das Recht auf mindestens einen freien Tag alle sieben Tage gewährt, sofern keine durch Kollektivverträge festgelegten Ausnahmeregelungen gelten. Soweit die für den Lieferanten von Grüber & Lösenbeck geltenden nationalen Vorschriften strenger sind, haben diese Vorrang. 2.3 Vergütung Die Mitarbeiter müssen rechtzeitig, vollständig und regelmäßig mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel entlohnt werden. Die Höhe der Vergütung darf den rechtlich gültigen und zu garantierenden Mindestlohn nicht unterschreiten. Sofern tarifvertragliche Vereinbarungen oder Standards bestehen, die höher liegen, müssen diese eingehalten werden. Die gezahlte Vergütung soll den Mitarbeitern und deren Familien einen angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. Die Mitarbeiter haben eine vollständige, verständliche und schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Lohnes zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es ist nicht zulässig, Gehalt als Sanktion einzubehalten oder anstelle von Gehalt Sachleistungen zu erbringen.

2.4 Verbot von Kinderarbeit Jegliche Form von Kinderarbeit ist streng untersagt. Die Lieferanten von Grüber & Lösenbeck beachten deshalb die in den ILO-Konventionen 138 (Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung 1973) und 182 (Über- einkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit 1999) enthaltenen Vorschriften zum Schutz von Kindern. Das Mindestalter eines Mitarbeiters muss stets mindestens dem Alter entsprechen, in dem die Schulpflicht des Landes endet, in dem der Mitarbeiter tätig ist und darf in keinem Fall unter 15 Jahren liegen. Es gelten die Ausnahmen der ILO. Im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der Kinderarbeit hat der Lieferant von Grüber & Lösenbeck geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche der Rehabilitation und sozialen Eingliederung des betroffenen Kindes dienen und diesem die Er- langung eines allgemeinen Schulabschlusses entsprechend innerstaatlichen Normen ermöglichen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Kinder nicht in Verhältnisse entlassen werden, in welchen sie Gefahr laufen, ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Familien durch Kriminalität, Drogenhandel oder Prostitution verdienen zu müssen. Die Familien dieser Kinder sind ggf. in geeigneter Weise zu unterstützen. Die Lieferanten von Grüber & Lösenbeck müssen im Rahmen ihres Einstellungsverfahrens zuverlässige Mechanismen zur Altersfeststellung einrichten, die unter keinen Umständen zu einer erniedrigenden oder unwürdigen Behandlung der davon Betroffenen führen dürfen. 2.5 Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit Jegliche Form von Zwangsarbeit, Sklaverei und Knechtschaft ist streng untersagt. Insbesondere untersagt sind sämtliche Tätigkeiten und Dienstleistungen, die einer Person unter Androhung von Strafmaßnahmen auferlegt werden und für die sich die genannte Person nicht freiwillig angeboten hat oder solche Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die zur Rückzahlung von Schulden verlangt werden. Der Firma und den Lieferanten ist es untersagt, Eigentum, Löhne und persönliche Unterlagen ihrer Mitarbeiter wie Reisepässe, Personalausweise, Sozialversicherungsausweise, Arbeitspapiere und Ausbildungsbescheinigungen einzubehalten. Auch dürfen die Lieferanten von Grüber & Lösenbeck von ihren Mitarbeitern bei der Einstellung keine Anwerbegebühren (sog. recruitment fees) verlangen. Geschieht dies dennoch, sind diese unverzüglich in voller Höhe an die betroffenen Mitarbeiter zurückzubezahlen.

Grüber & Lösenbeck erwartet von seinen Lieferanten die Einhaltung geltender Vorgaben und Standards der Zulieferermärkte, Grüber & Lösenbeck erwartet von seinen Lieferanten, dass diese ihre Vorlieferanten und Unterauftragnehmer entlang der gesamten Wertschöpfungskette hierzu ebenfalls verpflichten. Sollte es einem Lieferanten von Grüber & Lösenbeck nicht gelingen, einen Vorlieferanten oder Unterauftragnehmer hierzu zu verpflichten, hat er Grüber & Lösenbeck hierüber unverzüglich zu informieren.

2.6 Verbot von Diskriminierung Jegliche Form von Diskriminierung (insbesondere Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion, Alter, Rasse, Kaste, Nationalität, sozialer, ethnischer und nationaler Herkunft, Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, Behinderung, sexueller oder politischer Orientierung) ist streng verboten.

§ 3 – Arbeitssicherheit Der Arbeitsplatz und das Ausüben der beruflichen Tätigkeit darf die Gesundheit und Sicherheit jedes Mitarbeiters nicht gefährden. Hierzu müssen die Mitarbeiter vor physikalischen, chemischen und biologischen Gefahren an ihrem Arbeitsplatz geschützt werden. Die Firma und die Lieferanten müssen zudem die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und dokumentieren, um Unfälle, Verletzungen und Berufskrankheiten zu vermeiden. Den Mitarbeitern sind hierzu verständliche Sicherheitshinweise zu erteilen und die Arbeitsplätze mit ausreichenden und sicheren Schutzausrüstungen zu versehen. Es müssen Arbeitsplatzrisiken und ggf. entstehende Notfallsituationen identifiziert und hierauf angemessen reagiert werden, indem diese Risiken abgestellt oder durch mit den Sicherheitsbehörden abzustimmende Maßnahmen wie effektiven Brandschutz, Notfallpläne, und regelmäßig stattfindende Übungen (etwa im Bereich medizinischer Notversorgung, Evakuierungen, Erste Hilfe) im größtmöglichen Umfang vermindert werden. Den Mitarbeitern sind saubere sanitäre Anlagen sowie Zugang zu sauberem Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

Bei der Stellung von Schlafräumen müssen auch diese geschlechtsspezifisch getrennt, sauber und sicher sein.

§ 4 – Konfliktmineralien & Kobalt Durch den Dodd-Frank-Act und die Konfliktrohstoffverordnung der Europäischen Union wurden gesetzliche Rahmenwerke für den Umgang und Import von sogenannten Konfliktrohstoffen geschaffen. Darunter fallen aktuell Tantal, Zinn, Wolfram, deren Erze (Kassiterit, Columbit-Tantalit und Wolframit) und Gold. Sofern die Liste der Konfliktrohstoffe um weitere Rohstoffe ergänzt wird, fallen diese Rohstoffe automatisch unter die Anforderungen dieses Code of Conduct für Lieferanten, ohne dass sie explizit genannt werden müssen. Neben gravierenden politischen Risiken stellen auch mangelhafte Arbeitsbedingungen, Sozial- und Umweltschutzstandards weitere Risiken in den Abbau- und Verarbeitungsgebieten von Konfliktrohstoffen dar. Grüber & Lösenbeck kommt seinen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten nach und ist bestrebt, den geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen. Ebendies verlangt Grüber & Lösenbeck auch von allen Lieferanten und Vorlieferanten. Grüber & Lösenbeck setzt darauf, die Risiken in den Rohstofflieferketten zu minimieren und orientiert sich dabei an den Grundsätzen der OECD-Richtlinie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.

§ 5 – Umweltschutz Grüber & Lösenbeck will einen Beitrag zum Umwelt-und Klimaschutz leisten und verpflichtet daher sich und seine Lieferanten, den Boden, das Wasser, die Luft und die natürliche Artenvielfalt zu schützen und zu erhalten.

Grüber & Lösenbeck bemüht sich darum, negative Auswirkungen auf die Umwelt durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden und zu vermindern sowie sorgsam und sparsam mit den natürlichen Ressourcen umzugehen. Insbesondere sind wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Reduktion des Energie- und Rohstoffverbrauchs sowie der CO 2 -Emissionen zu ergreifen. Ferner ist mit Chemikalien so umzugehen, dass die Gesundheit der Mitarbeiter und die Umwelt nicht beeinträchtigt werden. Abfälle, die bei der Produktion von Waren entstehen, sind in geeigneter Weise zu sammeln und zu sortieren, wenn möglich dem Recycling zuzuführen und andernfalls rechtskonform zu entsorgen. Die örtlich geltenden Umweltgesetze und -verordnungen sind zu beachten. Lieferanten von Grüber & Lösenbeck haben dies zu dokumentieren und Grüber & Lösenbeck diese Dokumentationen auf Verlangen herauszugeben.

§ 6 – Freier Wettbewerb Grüber & Lösenbeck achtet in allen geschäftlichen Vereinbarungen auf die rechtlichen Vorgaben zur Sicherung des freien Wettbewerbs. An Preisab-sprachen oder verbotenen Abstimmungen des Marktverhaltens beteiligt Grüber & Lösenbeck sich nicht.

 

§ 7 – Korruptionsverbot Grüber & Lösenbeck lehnt jede Form von Bestechung und Bestechlichkeit ab. Lieber verzichtet Grüber & Lösenbeck auf ein Geschäft, als gegen geltende Gesetze zu verstoßen und damit zu riskieren, dem Vermögen und dem Ansehen von Grüber & Lösenbeck und seinen Produkten Schaden zuzufügen. Lieferanten von Grüber & Lösenbeck und deren Mitarbeiter dürfen

- keine unzulässigen Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, wenn dadurch der Eindruck entstehen kann, eingünstiges Verhalten für den Lieferanten, Grüber & Lösenbeck oder auch für sich selbst oder Dritte erreichen zu wollen und

- sich oder Dritten auch keine unzulässigen Vorteile versprechen oder gewähren lassen, wenn dadurch der Eindruck entstehen kann, mit einem solchen Vorteil geschäftliche Entscheidungen beeinflussen zu können. Dritte, z.B. Berater, Makler, Agenten oder andere Vermittler dürfen nicht eingeschaltet werden, um diese Regelung zu umgehen.

Jede Vermischung von privaten und geschäftlichen Interessen kann zu Interessenkonflikten führen und wird daher von Grüber & Lösenbeck abgelehnt. Provisionen und Honorare, die an Berater, Vertreter, Makler, oder Agenten gezahlt werden, müssen stets transparentoffengelegt werden und einem Drittvergleich standhalten. Sie müssen im Verhältnis zu den erbrachten und rechtmäßigen Leistungen angemessen sein.

§ 8 – Geschenke, Einladungen, Bewirtungen Grüber & Lösenbeck hat seine Mitarbeiter angewiesen, keine Geschenke anzubieten oder anzunehmen, die als Bestechung angesehen werden können. Hierbei gilt für Mitarbeiter von Grüber & Lösenbeck ein „sicherer Grenzwert“ von EUR 25, wobei Geschenke an Amtsträger generell untersagt sind. Soweit Lieferanten im Namen von Grüber & Lösenbeck auftreten oder im Interesse von

Grüber & Lösenbeck agieren, sind sie an dieselben strikten Regeln für Geschenke gebunden.

§ 9 – Geldwäsche, Außenhandel, Zahlungsverkehr und Barzahlungsverkehr Die Lieferanten von Grüber & Lösenbeck unterhalten nur Geschäftsbeziehungen mit solchen Geschäftspartnern, die sie kennen, deren wirtschaftlich Berechtigte ihnen bekannt und von deren Integrität sie jeweils überzeugt sind. Die Lieferanten und die Firma beachten die jeweils geltenden Bestimmungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Lieferanten von Grüber & Lösenbeck müssen die jeweils geltenden Gesetze für den Import und Export von Waren und Dienstleistungen beachten. Seitens der Lieferanten hat die Bezahlung von empfangenen Lieferungen und Leistungen stets entsprechend der vorgegebenen Zahlungswege und immer per Überweisung an den unmittelbaren Lieferanten zu erfolgen. Es wird nur an den unmittelbaren Lieferanten und nur auf ein Geschäftskonto in einem Land, in dem der Lieferant seinen Sitz hat gezahlt. Die vollständige oder teilweise Bezahlung durch Barmittel ist – außer vereinzelt in Bagatellfällen – untersagt. Dies gilt für Grüber & Lösenbeck ebenso wie für die Lieferanten

 

§ 10 – Schutz von Daten und Geschäftsgeheimnissen Die Lieferanten von Grüber & Lösenbeck sind dazu verpflichtet, die geltenden Gesetze zum Geheimnisschutz sowie zum Schutz personenbezogener Daten von Mitarbeitern, Kunden, Geschäftspartnern und anderen Betroffenen zu beachten. Verstöße – auch Fälle von unbeabsichtigtem Datenverlust – sind Grüber & Lösenbeck unverzüglich anzuzeigen. Soweit die Informationssysteme eines Lieferanten von Grüber & Lösenbeck vertrauliche Informationen, Geschäftsheimnisse oder Daten von Grüber & Lösenbeck enthalten und dies mit Kenntnis und Billigung von Grüber & Lösenbeck erfolgt, müssen die Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Daten angemessen gegen den unbefugten Zugriff oder die unbefugte Nutzung, Offenlegung, Veränderung oder Zerstörung geschützt werden.

§ 11 – Befolgung dieses Code of Conduct für Lieferanten Jeder Lieferant von Grüber & Lösenbeck ist dazu verpflichtet, diesen Code of Conduct für Lieferanten einzuhalten und musssicherstellen, dass sämtliche Produktionsprozesse unter Bedingungen stattfinden, die diesen Code of Conduct für Lieferanten beachten. Hierzu hat jeder Lieferant von Grüber & Lösenbeck entsprechende Strukturen einzuführen, mit welchen verifizierte Missstände dokumentiert werden und an Grüber & Lösenbeck gemeldet werden.

§ 12 – Universelle Geltung dieses Code of Conduct entlang der gesamten Wertschöpfungskette Da die in diesem Code of Conduct niedergelegten Regelungen in der gesamten Wertschöpfungskette Anwendung finden sollen, verpflichten sich die Lieferanten von Grüber & Lösenbeck ihre Vorlieferanten und Unterauftragnehmer auf diesen Code of Conduct für Lieferanten hin zu verpflichten. Sollte es einem Lieferanten von Grüber & Lösenbeck nicht gelingen, einen Vorlieferanten oder Unterauftragnehmer hierzu zu verpflichten, hat er Grüber & Lösenbeck hierüber unverzüglich zu informieren. Jeder Lieferant von Grüber & Lösenbeck ist auf Anfrage dazu verpflichtet, sämtliche Grüber & Lösenbeck betreffende Vorlieferanten vom Anfang bis an das Ende der Produktionskette dazu zu verpflichten.

§ 13 – Sanktionen Die Einhaltung dieses Code of Conduct durch seine sämtlichen Lieferanten entlang der gesamten Wertschöpfungskette ist für Grüber & Lösenbeck von besonderer Bedeutung. Grüber & Lösenbeck behält sich vor, geeignete Konsequenzen zu ziehen, welche bei Verstößen bis hin zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gehen können.

 

§ 14 – Meldung von Verstößen Die Mitarbeiter der Firma, aber auch die Lieferanten und deren Mitarbeiter sowie Dritte haben die Möglichkeit, Verstöße gegen diesen Code of Conduct, insbesondere solche, die die Lieferbeziehung zwischen Grüber & Lösenbeck und dem Lieferanten betreffen, an folgende Stelle vertraulich und anonym zu melden, ohne dafür Repressalien oder sonstige Nachteile befürchten zu müssen: Grüber & Lösenbeck GmbH, Verstoß CoC, Talstr. 142a, 58515 Lüdenscheid

Die meldende Person soll nur solche Sachverhalte mitteilen, von denen sie im guten Glauben annimmt, dass sie inhaltlich zutreffen. Grüber & Lösenbeck wird diesen Hinweisen nachgehen und ggf. erforderliche Maßnahmen ergreifen, um festgestellte Verstöße und Missstände zu beseitigen.

Grüber & Lösenbeck GmbH Lüdenscheid im Mai 2024